Rz. 43

Die Ausgangsgruppe muss den besonderen Einwirkungen in erheblich höheren Grade ausgesetzt sein als der Bevölkerungsdurchschnitt. Was "erheblich" ist, lässt sich nicht für alle Fallkonstellationen in einem bestimmten Prozentsatz ausdrücken (Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.2). Denn Einwirkungen können unterschiedlich gefährlich sein. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Sektion Berufskrankheiten, bejaht die Erheblichkeit, wenn die Einwirkungen das relative Erkrankungsrisiko auf mindestens 2 verdoppeln (Woitowitz, Zbl Arbeitsmed 51 [2001] S. 262, 267). Dieser Interpretation ist das BSG allerdings entgegengetreten und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Einwirkung in erheblich höherem Grade" nicht verwendet hätte, wenn er eine bestimmte Verdoppelungsdosis gemeint hätte (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 57; ders., SGb 2006 S. 449, 452; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.2). Stattdessen räumt er dem Verordnungsgeber mit den unbestimmten Rechtsbegriffen einen Beurteilungsspielraum ein (Becker, SGb 2006 S. 449, 452; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.2), der gerichtlich nicht überprüfbar ist. Die Personengruppen müssen den Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt, also preisgegeben sein. Ob sich die Belastung durch Unfallverhütungs- oder Arbeitsschutzmaßnahmen reduzieren lässt, spielt für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Berufskrankheit in die Liste keine Rolle.

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