Rz. 31

Der ursächliche Zusammenhang zwischen listenmäßiger Einwirkung und listenmäßiger Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) ist ebenfalls in 2 Prüfungsschritten zu klären. Im ersten Prüfungsschritt ist die rein naturwissenschaftliche Verursachung zu klären. Erst wenn festgestellt werden kann, dass die Einwirkungen nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Erkrankung entfiele (condition sine qua non), ist wertend zu entscheiden, ob die festgestellten Wirkursachen rechtlich wesentlich für den Eintritt der Erkrankung waren. Dies beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang muss hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile v. 2.2.1978, 8 RU 66/77, und v. 29.1.1974, 8/7 RU 18/72; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 26). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (BSG, Urteile v. 2.2.1978, 8 RU 66/77, und v. 18.12.1997, 2 RU 48/96). Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die Umstände, die gegen die Kausalität sprechen, deutlich überwiegen (vgl. Schulz-Weidner, SGb 1992 S. 59, 64 f.).

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