Rz. 30

Nimmt der Verordnungsgeber eine Erkrankung in die Berufskrankheitenliste auf, so erkennt er nur den generellen Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den jeweiligen Einwirkungen verbindlich an (BSG, Urteil v. 26.2.1992, HV-Info 1992 S. 2796). Der generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Berufskrankheiten-Bezeichnung unterscheidet sich aufgrund der allgemeinen und abstrakten Prüfungsebene von dem Ursachenzusammenhang bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität beim einzelnen Arbeitsunfall oder der Listen-Berufskrankheit im Einzelfall (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 13/09 R). Hierauf kann die individuelle Kausalitätsprüfung aufbauen. Ist generell anerkannt, dass bestimmte Stoffe bestimmte Krankheiten hervorrufen, so kann daraus keinesfalls automatisch auf den Zusammenhang im Einzelfall geschlossen werden (Becker, SGb 2006 S. 449, 453); denn die Bezeichnung als Berufskrankheit führt bei der Individualprüfung nur ausnahmsweise zu Beweiserleichterungen, nämlich wenn der Listentatbestand hinreichend bestimmt formuliert (z. B. Faserjahrmodell der BK 4104) oder die Einwirkung arbeitsspezifisch und die Erkrankung einwirkungsspezifisch ist (Mesotheliom des Brustfells, das nur durch Asbest hervorgerufen wird, BK 4105). Ist die Listenerkrankung dagegen unbestimmt und offen beschrieben ("Erkrankungen durch …"), scheiden Beweiserleichterungen von vornherein aus (Kater/Leube, SGB VII, § 9 Rz. 69). Die Kausalitätsfrage ist dann einzelfallbezogen zweistufig durchzuführen, indem zunächst Wirkursachen und ggf. Alternativursachen festgestellt werden und sodann nach der Theorie der wesentlichen Bedingung die Kausalfrage geklärt wird.

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