Rz. 2

Die Vorschrift über die Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Hinterbliebene dient dazu, Härten bei Hinterbliebenenleistungen auszugleichen. Hat der aufgrund eines Versicherungsfalles verstorbene Versicherte wegen eines seinem tödlichen Unfall vorangegangenen Versicherungsfalles ein vermindertes Einkommen bezogen, so soll bei der Hinterbliebenenleistung nicht dieser verminderte JAV zugrunde gelegt werden. An sich wäre dieser reduzierte JAV für die Berechnung der Hinterbliebenenleistung, die infolge des tödlichen Versicherungsfalles zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Anderenfalls käme es bei der Höhe der Geldleistungen – Witwen/Witwerrenten (§§ 65, 66), Waisenrenten (§§ 67, 68), Sterbegeld und Überführungskosten (§ 64) sowie Hinterbliebenenbeihilfen (§ 71) – zu erheblichen finanziellen Einbußen für die Hinterbliebenen. Um diese unerwünschte Konsequenz zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Ausgleichsregelung des § 88 geschaffen.

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