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Die Regelungen über den Mindest- und Höchst-Jahresarbeitsverdienst (JAV) soll vermeiden, dass es zu unangemessen geringen oder hohen Leistungen kommt. Darum wird bei der Berechnung die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße i. S. d. Vorschrift ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

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