Rz. 2

Die Regelung ist als Auffangvorschrift für die Fälle zu begreifen, in denen dem Unfallversicherungsträger für die Berechnung der zu erbringenden Geldleistungen, die sich am Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu orientieren haben, keine Parameter etwa im Sinne des § 82 (Regelentgelt), des § 92 (JAV für Seeleute) oder des § 93 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und Familienangehörigen) zur Verfügung stehen.

 

Rz. 3

Bei dem in Satz 1 genannten Versichertenkreis ist i. d. R. das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. So betreiben etwa die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gesetzlich unfallversicherten Hausgewerbetreibenden i. d. R. Kleingewerbebetriebe, die keine Buchführungspflicht nach sich ziehen. Entsprechend steht dem für das Kleinunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger keine valide Datenlage zur Verfügung, sodass eine Regelberechnung nach § 82 für die Berechnung von Verletztengeld und Rentenansprüchen oftmals nicht ohne erhebliche und damit vielfach leistungsverzögernde Ermittlungen des tatsächlich erzielten Einkommens in Betracht kommt (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 33/06 R). In Anbetracht dessen räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, mittels Satzung einen JAV zu bestimmen.

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