Rz. 19

Abs. 4 enthält eine Sonderregelung über den JAV für Beamte und Berufssoldaten, die einen Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb ihres Dienstverhältnisses erleiden. Die Vorschrift regelt die Höhe des JAV für Beamte und vergleichbare Personen, die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Unfallfürsorge beanspruchen können.

Beamte, die außerhalb ihrer Tätigkeiten für ihren Dienstherrn einen Versicherungsfall (z. B. als Blutspender, Nothelfer, ehrenamtlich Tätige) erleiden, werden denen gleichgestellt, die einen Dienstunfall innerhalb ihres Beamtenverhältnisses erleiden. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsfall innerhalb des Zeitraums der aktiven Dienstzeit ereignet hat. Dementsprechend trifft dies auf pensionierte Beamte nicht zu.

 

Rz. 20

Als JAV gilt der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Ausgezahlt wird nur der Teil der errechneten Rente, der die weitergewährten Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. In der Regel kommt es nicht zu einem Übersteigen; insoweit kommt auch keine Auszahlung in Betracht.

Dem Berechtigten verbleibt allerdings die Rente mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu zahlen wäre.

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