Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 wandelt die Stützrentenregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 dahingehend ab, dass die Einzel-MdE-Sätze aufgrund mehrerer Versicherungsfälle zusammen mindestens eine MdE von 30 v. H. ergeben muss, um für den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis einen Anspruch auf Rente auszulösen. Dabei zählen sowohl Einzel-MdEs aufgrund von Versicherungsfällen als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a oder b als auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 mit. Erleidet ein und dieselbe Person einen Arbeitsunfall als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, dessen Folgen eine MdE von 10 v. H. begründen, und einen weiteren Arbeitsunfall als landwirtschaftlicher Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, dessen Folgen ebenfalls eine MdE von 10 v. H. begründen, so kommt die erstere "kleine" Rente nach einer MdE von 10 v. H. nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 zur Auszahlung, nicht aber die letztere, da insoweit die Voraussetzungen nach § 80a Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind.

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