Rz. 1

Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 615 RVO). Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.

Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 um Abs. 5 ergänzt.

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