Rz. 150

Die mit dem UVEG v. 7.8.1996 neu eingefügte Vorschrift schließt eine Lücke im Versicherungsschutz von Kindern i. S. d. § 56 SGB I, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a wegen des Besuchs einer Tageseinrichtung eines Trägers nach § 45 SGB VIII oder wegen der Betreuung durch Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII versichert sind oder die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b als Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert sind.

Die genannten Tatbestände stellen bei diesen Kindern die versicherte Tätigkeit i.S.d. Abs. 1 dar. Die Kinder sind nach Abs. 2 Nr. 1 auch auf dem unmittelbaren direkten Weg von und nach dem Ort dieser Tätigkeit versichert. Abs. 2 Nr. 3 dehnt den Versicherungsschutz auf die Fälle aus, in denen ein solches Kind vor oder nach seiner versicherten Tätigkeit (Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder, in der Tagespflege usw. oder als Schüler) wegen der beruflichen Tätigkeit einer Person, mit der es in einem Haushalt lebt (z. B. Eltern, Großeltern, Pflegeeltern), oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut wird.

 
Praxis-Beispiel

Das Kind wird um 6.00 Uhr morgens zu den Großeltern gebracht, die es in Obhut nehmen und dann zum Kindergarten bringen. Das Kind geht nach der Schule zu den Großeltern und wird später dort abgeholt und nach Hause gebracht. Nach früherem Recht hätte es sich um einen für das Kind unversicherten Umweg gehandelt.

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