Rz. 46

Grundsätzlich gehören alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose und der Behandlung von Erkrankungen, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum unversicherten privaten Bereich. Der innere Zusammenhang besteht jedoch bei Impfungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen erforderlich werden (vgl. Rz. 87). Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Betreffende wegen plötzlich auftretender Beschwerden den Arzt aufsucht oder ein Medikament von der Apotheke abholt, um die Arbeit aufnehmen oder fortsetzen zu können (BSG, Urteil v. 18.3.1997, 2 RU 17/96; Urteil v. 26.6.1970, 2 RU 113/68; Urteil v. 26.5.1977, 2 RU 97/76).

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