Rz. 116

Die Vorstellung bei einem Unternehmen und der damit verbundene Weg sind nur dann versichert, wenn unmittelbar anschließend die Arbeitsaufnahme vorgesehen ist (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72). Darüber hinaus kommt lediglich eine versicherte Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, falls die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht. Danach sind Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, versichert. Die Arbeitssuche und damit zusammenhängende Verrichtungen und Wege sind unversichert (BSG, Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 1/85).

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