Rz. 104

Körperschäden oder auch psychische Schäden infolge eines Streits, einer Tätlichkeit, eines Überfalls während der versicherten Tätigkeit oder auf einem versicherten Weg sind dann ihrerseits versichert, wenn sie in einem rechtlich wesentlichen – nicht allein zeitlichen – Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dabei kommt es auf die Ursache des Streits, das Motiv des Täters und auf die Rolle an, die der Geschädigte dabei spielte. Sind diese Umstände im Wege der Amtsermittlung nicht erweislich, so dürfte die objektive Beweislast beim Unfallversicherungsträger liegen, wenn der Geschädigte sich auf einem versicherten Weg oder bei der versicherten Tätigkeit befand, wenn man zugrunde legt, dass es sich bei den nicht erweislichen Tatsachen um anspruchsvernichtende Einwände handelt (so Hess. LSG, Urteil v. 12.2.2008, L 3 U 82/06; Molkentin, faktor arbeitsschutz 2009, Nr. 4 S. 19; E. Jung, BG 2011 S. 280). Die Mitnahme von Anhaltern auf einem grundsätzlich versicherten Weg ist grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Unternehmer (hier: Vermögensberater), der auf einem versicherten Weg Opfer von mitgenommenen Anhaltern wurde, steht dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er nicht nachweisen konnte, dass die Mitnahme der Anhalter im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stand bzw. aus geschäftlichen Gründen (hier: etwaige Kundenwerbung) erfolgte (Thür. LSG, Urteil v. 30.7.2003, L 1 U 568/01).
  • Der Racheakt an einem Nothelfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a) kann für diesen ein Arbeitsunfall sein, wenn der Racheakt in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfeleistung erfolgt (BSG, Urteil v. 18.11.2008, B 2 U 27/07 R).
 

Rz. 104a

Stand die Ursache des Streits in engem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, so ist der innere Zusammenhang selbst dann gegeben, wenn der Verletzte den Streit begonnen hat (BSG, Urteil v. 31.1.1961, 2 RU 251/58; Urteil v. 30.10.1962, 2 RU 211/62; Urteil v. 19.3.1996, 2 RU 19/95). Allenfalls dann, wenn er sich besonders provozierend verhalten hat, mag der Versicherungsschutz entfallen. Erst recht besteht der Versicherungsschutz, wenn der Verletzte rein passiv Opfer einer Verletzung infolge des Streits, der Tätlichkeit, des Überfalls geworden ist. Hingegen reicht es nicht aus, dass der Täter ein betrieblich bedingtes Motiv verfolgt, der Verletzte hingegen zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet (BSG, Urteil v. 19.12.2000, B 2 U 37/99 R).

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