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Das Anziehen der Kleidung und das Umkleiden stellt grundsätzlich eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit dar. Der innere Zusammenhang besteht ausnahmsweise dann, wenn Schutzkleidung angelegt wird, die vor Arbeitsunfällen schützen soll (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79), oder wenn die Kleidung bei der Tätigkeit üblich oder vorgeschrieben ist, z. B. der weiße Kittel des Arztes oder die uniformähnliche Kleidung des Servicepersonals. Das Umkleiden ist ausnahmsweise versichert, wenn betriebliche Umstände es erfordern (BSG, Urteil v. 30.6.1961, 2 RU 204/58; Urteil v. 29.5.1962, 2 RU 87/59).

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