Rz. 95

Während der regelmäßig vorgesehenen Pausen oder auch während einer durch eine Betriebsstörung eingetretenen Arbeitspause besteht weiterhin Versicherungsschutz. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hatte (BSG, Urteil v. 26.10.2004, B 2 U 24/03 R). Eigenwirtschaftliche Verrichtungen während einer Pause sind jedoch unversichert (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2006, L 6 U 2563/03). Unerheblich ist, ob die Pause kraft gesetzlicher oder tariflicher Regelung zur Arbeitszeit gehört. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund bestimmter Gesichtspunkte die zum Unfall führende Betätigung im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht.

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