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Wege, die der Versicherte zurücklegen muss, um sich krank zu melden, sind versichert, weil er dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Ansonsten steht das Aufsuchen des behandelnden Arztes oder der vertrauensärztlichen Dienststelle durch einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit der versicherten Tätigkeit i. d. R. nicht in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (BSG, Urteil v. 30.7.1975, 2 RU 39/73), wohl aber das Abholen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BSG, a. a. O.; BSG, Urteil v. 30.3.1962, 2 RU 53/60). Beantragung und Abholen des Krankengeldes stehen nicht im inneren Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich (BSG, Urteil v. 30.3.1962, 2 RU 53/60; anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.6.1990, L 3 U 131/89).

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