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Ebenso wie Arztbesuche und ärztliche Behandlung bei Erkrankung, das Besorgen von Medikamenten in der Apotheke usw. sind auch Arztbesuche zur Impfung grundsätzlich unversicherte eigenwirtschaftliche Betätigungen. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung, z. B. Grippeschutzimpfung, vom Unternehmen her erwünscht ist und die Kosten übernommen werden (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 277/73). Ausnahmsweise ist im Einzelfall der innere Zusammenhang zu bejahen, wenn die berufliche Tätigkeit eine oder mehrere spezielle Impfungen erfordert (z. B. bei Geschäftsreisen ins Ausland, Hepatitisimpfung bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst, Tetanusimpfung eines Gärtners), wenn einer sonstigen durch berufliche Tätigkeit bedingten besonderen Ansteckungsgefahr vorgebeugt werden soll oder wenn die Impfung im Betrieb durchgeführt wird, um Arbeitszeit zu sparen (BSG, a. a. O.).

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