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Allgemeingefahren treffen alle Menschen, die sich in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichermaßen. Sie stehen daher zunächst einmal nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dazu gehören Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen, ferner kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien usw. Der innere Zusammenhang besteht nur dann, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Betriebstätigkeit gezwungen war, ein Gebiet aufzusuchen, in dem er einer Allgemeingefahr erlegen ist, die ihrer Art nach nicht ebenso gut in seinem privaten Bereich aufgetreten wäre (z. B. Tropenkrankheit; kriegerische Ereignisse: BSG, Urteil v. 27.11.1980, 8a RU 18/79).

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