Rz. 50

Unfälle bei Tätigkeiten der Betriebsräte oder der Mitglieder von Jugendvertretungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG sind versichert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich als betriebsdienlich angesehen (BSG, Urteil v. 20.5.1976, 8 RU 76/75; Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 7/00 R). Dazu gehören Sitzungen des Betriebsrats und der Jugendvertretung, Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und der Ausführung der Beschlüsse dieser Gremien dienen, z. B. Gespräche mit Betriebsangehörigen oder mit der zuständigen Gewerkschaft. Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung gehört danach auch zur versicherten Tätigkeit; denn diese ist in §§ 42 bis 46 BetrVG verpflichtend vorgesehen.

Betriebsdienlich und mithin versichert ist auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Unversichert ist hingegen die Teilnahme an überbetrieblichen Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Berufsorganisationen, es sei denn, eine solche Veranstaltung dient im Einzelfall den Interessen eines bestimmten Unternehmens (vgl. im Einzelnen Rz. 85).

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