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Das Einholen und die Abgabe von Bescheinigungen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, sind versichert (BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 76/84). Gleiches gilt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer auf betriebliche Anordnung sich zum Arbeitsamt begibt, um die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 2 RU 77/82). Betätigungen im Zusammenhang mit Arbeitsbescheinigungen zu außerbetrieblichen Zwecken sind nicht versichert. Ein Leistungsbezieher und Meldepflichtiger nach dem SGB III steht auf dem Weg zu der vom Arbeitsamt vermittelten potentiellen Arbeitsstelle zwecks Vorlage/Nachreichen der fehlenden Bescheinigung der Kindergeldkasse nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil v. 12.5.2009, B 2 U 8/08 R). Das Besorgen einer Lohnsteuerkarte ist grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zuzurechnen und deshalb ebenfalls nicht versichert (BSG, Urteil v. 15.12.1959, 2 RU 137/57).

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