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Wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen, so entfällt während der Dauer der Unterbrechung grundsätzlich der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz. Lediglich eine geringfügige Unterbrechung führt nicht zum zeitweiligen Wegfall des inneren Zusammenhangs. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls darf die Unterbrechung zeitlich nur geringfügig und – wenn der Betreffende sich zum Unfallzeitpunkt vom Ort der betrieblichen Tätigkeit entfernt hat – auch räumlich nur geringfügig sein.

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