Rz. 16

Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Rente nicht abgefunden werden, da Volljährigkeit zwingende Voraussetzung für die Ermessensleistung der Abfindung ist. Diese Regelung beinhaltet eine Schutzfunktion für diesen jugendlichen Personenkreis, da sich deren Rentenanspruch in der Höhe z. B. durch Änderung des Jahresarbeitsverdienstes noch verändern kann (vgl. § 90). Eine Begrenzung des Lebensalters als Abfindungsvoraussetzung nach oben ist mittlerweile nicht mehr vorgesehen. Je älter der antragstellende Versicherte jedoch ist, wird durch ärztliche Untersuchung zu prüfen sein, ob nach seinem gesamten Gesundheitszustand mit seinem Ableben vor Ablauf des Abfindungszeitraums zu rechnen ist (vgl. auch Rz. 10).

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