Rz. 13

Sofern sich die Folgen des Versicherungsfalls nach erfolgter Abfindung bessern und der Grad der MdE unter 40 % bzw. auf ein nichtrentenberechtigendes Ausmaß von weniger als 20 % absinkt, wird die in der Vergangenheit getroffene Abfindungsentscheidung hiervon nicht berührt. Das Risiko hierfür liegt somit beim Unfallversicherungsträger. Ist aber zu erwarten, dass sich in den Folgen des Versicherungsfalls noch kein stabiler Zustand eingestellt hat und die daraus resultierende MdE innerhalb des Abfindungszeitraums um wenigstens 10 % absinkt (Umkehrschluss aus § 73 Abs. 3), kann eine Abfindung nicht bewilligt werden. Auch ein Absinken der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % oder mehr von einem höheren Grad der MdE als 40 % ist relevant, d. h. wenn z. B. im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abfindung eine MdE von 70 % besteht und im Abfindungszeitraum eine Besserung auf eine MdE auf 50 % zu erwarten ist, liegen die Voraussetzungen der Bewilligung einer Abfindung wegen § 78 Abs. 2 Nr. 2 nicht vor (a. A. Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 78 Rz. 9, der es nach Sinn und Zweck der Vorschrift für vertretbar erachtet, in einem solchen Fall den nach dem Ende des Abfindungszeitraums voraussichtlich mindestens zustehenden Rentenanteil für 10 Jahre bis zur Hälfte abzufinden, weil hierdurch Härten für die Versicherten vermieden würden, ohne dass schützenswerte Belange des Unfallversicherungsträgers berührt würden). Die abweichende Auffassung ist abzulehnen, da sie dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift widerspricht, wonach eine Abfindung erst zu gewähren ist, wenn mit einem wesentlichen Absinken der MdE gerade nicht mehr zu rechnen ist.

 

Rz. 14

Tritt während der Zeit der Rentenabfindung eine wesentliche Verschlimmerung in den Folgen des Versicherungsfalls ein, wird zwar der nichtabgefundene Teil entsprechend dem aktuellen Grad der MdE angepasst, der abgefundene Teil der Rente bleibt hiervon aber unberührt. Die neu berechnete Rente wird dem bisherigen Abfindungsanteil entsprechend (also bis maximal zur Hälfte) ausgezahlt.

 

Rz. 15

Haben sich die Folgen des Versicherungsfalls nach Abfindung der Rente verschlimmert und ist der Versicherte hierdurch Schwerverletzter geworden, ist § 77 zu beachten.

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