Rz. 4

Die Vorschrift regelt die sog. große Abfindung. Der Umfang der Abfindung, deren Berechnung und deren Auswirkungen sind in § 79 geregelt. Im Gegensatz zur lebenslangen Abfindung der sog. kleinen Renten nach einem Grad der MdE von unter 40 % gemäß § 76 ist die Abfindung dieser Renten lediglich für einen Zeitraum von 10 Jahren und dies auch nur bis zur Hälfte möglich. Diese zeitlich befristete Abfindung ist der Annahme geschuldet, dass Renten ab einer MdE von 40 % zur existenziellen Absicherung bestimmt sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Versicherte der sog. großen Renten eher auf die laufende Rentenzahlung angewiesen sind, als dies bei den kleinen Renten der Fall ist.

 

Rz. 5

Der Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe bleibt durch die Abfindung unberührt.

 

Rz. 6

Die Abfindung ist eine Ermessensleistung auf Antrag des Versicherten, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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