Rz. 8

Lebt die Rente wieder auf, ist der Rentenbetrag, der dem Versicherten vom Zeitpunkt der Abfindung bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätte, zu errechnen und von der seinerzeit gewährten Abfindungssumme in Abzug zu bringen. Bei dem zu ermittelnden Rentenbetrag sind zwischenzeitliche Rentenanpassungen nach § 95 nicht zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag ergibt den Anrechnungsbetrag auf die wiederaufgelebte Rente. Bezieht der Versicherte mehrere Renten, ist der Abfindungsbetrag aber nur auf die wiederaufgelebte Rente anzurechnen.

 

Rz. 9

Bei der Anrechnung der gewährten Abfindung ist dem Versicherten die aufgelebte Rente aber mindestens zur Hälfte zu belassen. Ob der Unfallversicherungsträger dem Versicherten die Rente um mehr als die Hälfte belässt, liegt in seinem Ermessen. Dass dieses Ermessen ausgeübt wurde, muss der Unfallversicherungsträger erkennen lassen und begründen.

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