Rz. 14

Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 Abs. 1 SGB VII v. 17.8.1965 (BGBl. I S. 896). Übersichten zur Ermittlung der Kapitalwerte sind den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorschrift abgedruckt. Es ist zu unterscheiden, ob die Abfindung innerhalb von 15 Jahren oder nach Ablauf dieses Zeitraums nach dem Versicherungsfall erfolgt. Bei der Abfindung innerhalb von 15 Jahren bemisst sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Versicherten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit, während es für die Abfindung nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall nur auf die vollendeten Lebensjahre zur Zeit der Abfindung ankommt (vgl. Anlage unten). Die Tabellenwerte nach § 1 UVKapWertV sind zwischenzeitlich sozialpolitisch und zum Teil auch verfassungsrechtlich in mehrfacher Hinsicht problematisch (vgl. hierzu ausführlich Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 Rz. 21b). Dennoch gelten sie aktuell fort und dienen weiterhin als Berechnungsgrundlage.

 

Rz. 15

Abfindungssumme ist die mit dem Kapitalwert vervielfältigte Jahresrente. Die Jahresrente ist aus dem Jahresarbeitsverdienst und nicht aus dem gerundeten Monatsbetrag der Rente zu errechnen. Mögliche Änderungen in der Zukunft, z. B. Rentenanpassungen, bleiben unberücksichtigt.

 

Rz. 16

Für die Höhe des Abfindungsbetrags ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abfindungsbescheids (vgl. § 37 SGB X) und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung maßgebend (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 10/03 R).

 

Rz. 17

Mit der Gewährung der Abfindung erlischt der Anspruch auf Rente auf Lebenszeit, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder § 77 vorliegen. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe bleibt hiervon aber unberührt.

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