Rz. 11

Hat der Versicherte Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung, kommt eine Abfindung nur in Betracht, wenn deren Vomhundertsätze zusammen nicht die Zahl 40 (also maximal 35) erreichen. Zu berücksichtigen sind nur Renten auf unbestimmte Zeit, keine vorläufigen Entschädigungen.

 

Rz. 12

Ist eine Rente bereits in der Vergangenheit abgefunden worden, ist die aus diesem Versicherungsfall festgestellte MdE bei der Zusammenrechnung der Vomhundertsätze zu berücksichtigen.

 

Rz. 13

Es ist nicht erforderlich, dass alle Renten abgefunden werden. Bezieht der Versicherte mehrere Renten aus der Unfallversicherung, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, kann auf seinen Antrag auch nur eine der Renten abgefunden werden.

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