Rz. 4

Die Abfindung der Rente erfolgt ausschließlich auf Antrag des Versicherten. Mit der Abfindung wird die laufende Rentenzahlung an den Versicherten abgelöst und der Rentenanspruch erlischt dauerhaft in Höhe des abgefundenen Anteils. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe hingegen bleibt durch die Abfindung unberührt. Die Abfindung ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Rz. 5

Die Vorschrift beruht auf der Erfahrung, dass Versicherte mit einer MdE unter 40 % häufig noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und deshalb für ihren laufenden Lebensunterhalt auf den laufenden Bezug der Rente nicht angewiesen sind. Sie soll diesen Versicherten die Möglichkeit geben, die Auszahlung der Rente ihrem Wunsch entsprechend – laufend oder in einem einmaligen Abfindungsbetrag – zu gestalten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/2204).

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