Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen den §§ 604, 605 RVO.

 

Rz. 2

Durch das UVEG wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Voraussetzung für die Abfindung gegenüber dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 604 RVO) von 30 auf 40 % erhöht.

 

Rz. 3

Verschlimmern sich die Folgen eines abgefundenen Versicherungsfalls, muss entgegen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 605 RVO) die wesentliche Änderung nicht mehr nur länger als einen Monat, sondern länger als 3 Monate andauern. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 73 Abs. 3.

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