Rz. 13

Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Gesamtvergütung geleistet wurde, weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vor, wird die Rente auf Antrag des Versicherten auch über diesen Zeitraum hinaus geleistet. Der Antrag kann vor oder nach Ende des Gesamtvergütungszeitraumes gestellt werden. Zu beachten ist die Verjährungsregelung des § 45 SGB I. Einer bestimmten Form des Antrags bedarf es ebenso wie eines Nachweises, dass die Voraussetzungen für eine Rente weiterhin gegeben sind, nicht.

 

Rz. 14

Die MdE ist unabhängig von der Schätzung für den Zeitraum der Gesamtvergütung einzuschätzen; auf den Nachweis einer wesentlichen Änderung kommt es nicht an.

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