Rz. 5

Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll die Rente als vorläufige Entschädigung festgestellt werden (§ 62 Abs. 1). Nur eine derartige Leistung kann im Sinne der Vorschrift als Gesamtvergütung abgefunden werden. Bezieht der Versicherte eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs. 2), kann keine Gesamtvergütung festgestellt werden.

 

Rz. 6

Eine Gesamtvergütung als Abfindung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Art der Verletzung die Folgen des Versicherungsfalls bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall soweit abgeklungen sind, dass eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 % nicht mehr vorliegt und es nicht zur Leistung einer Rente auf unbestimmte Zeit kommt.

 

Rz. 7

Da die Gesamtvergütung an die Stelle des Anspruchs auf eine vorläufige Entschädigung tritt, müssen zunächst die Voraussetzungen nach § 56 erfüllt sein.

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