Rz. 2

Zweck der Vorschrift ist es, Versicherte, die eine leichte Verletzung erlitten haben und ihre Folgen aber voraussichtlich nicht zu einer Rente auf unbestimmte Zeit führen werden, für kurze Zeit nicht zum Rentenbezieher werden zu lassen und damit einer möglichen Erwartungshaltung entgegenzuwirken. Darüber hinaus bewirkt die Abfindung durch einen einmaligen Geldbetrag eine erhebliche Arbeitsvereinfachung und Kostenersparnis auf Seiten des Unfallversicherungsträgers, da weder eine Nachuntersuchung zu erfolgen hat noch ein Rentenentziehungsbescheid erlassen werden muss. Die Prüfung einer möglichen Weitergewährung einer Verletztenrente über den Zeitraum der Gesamtvergütung hinaus erfolgt auf Antrag des Versicherten.

 

Rz. 3

Solange eine Maßnahme der Heilbehandlung (§§ 27 ff.) noch nicht abgeschlossen ist, ist auch die Feststellung einer Gesamtvergütung noch nicht möglich, da zunächst der Erfolg der Heilbehandlung und die tatsächlichen Auswirkungen der Folgen des Versicherungsfalls abgewartet werden müssen. Bis dahin ist der Versicherte durch die Verletztengeldzahlung abgesichert.

 

Rz. 4

Die Gesamtvergütung ist eine Vorauszahlung für eine begrenzte Zeit der voraussichtlich zu zahlenden vorläufigen Entschädigung. Sie setzt mithin eine Prognoseentscheidung voraus, bei welcher der Unfallversicherungsträger die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles wie körperliche Konstitution, Alter, etwaige Vorschädigungen oder Besonderheiten des Heilverlaufes des Versicherten zu berücksichtigen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge