Rz. 1
Die Fassung der Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) und ist durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) zum 1.1.1997 nicht geändert worden. Sie entspricht inhaltlich dem früheren § 603 RVO. Angepasst wurde der Wortlaut lediglich bezüglich der Begrifflichkeiten des SGB VII.
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