Rz. 15

Hat der Versicherte gegen den Entziehungsbescheid oder den Rentenherabsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt, so gilt Folgendes: Ergeht ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird, so beginnt das Schutzjahr weiterhin mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Dabei bleibt es auch, wenn sodann die Anfechtungsklage abgewiesen wird oder ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel (Berufung, Revision) keinen Erfolgt hat. Kaum haltbar dürfte die Schlussfolgerung einer älteren BSG-Entscheidung (Urteil v. 1.3.1963, 2 RU 114/61, BSGE 19 S. 5) sein, wonach bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Schutzjahr mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beginne. Soweit ein Entziehungs- oder Herabsetzungsbescheid angefochten wird, ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Für eine zusätzliche Verpflichtungsklage fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Wird für den Zeitraum nach Erlass des Entziehungs- oder Herabsetzungsbescheides eine höhere Rente nach einer höheren MdE begehrt, so bedarf es dazu einer gesonderten Regelung durch Bescheid. Erst dann kommt die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach vorangehendem Vorverfahren in Betracht.

 

Rz. 16

Hilft der Unfallversicherungsträger dem Widerspruch ab und hebt den angefochtenen Bescheid auf, so beginnt das Schutzjahr mit dem Tag der Bekanntgabe des Abhilfebescheides.

 

Rz. 17

Wird auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hin durch Urteil eine höhere MdE festgestellt, so beginnt das Schutzjahr nach überwiegender Auffassung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Unfallversicherungsträger (BSG, Urteil v. 24.1.1962, 7/9 RV 358/60, BSGE 16 S. 138; Kranig, SGB VII, § 74 Rz. 12; Meibohm, in: jurisPK-SGB VII, § 74 Rz. 22; a. A. Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 74 Rz. 5: mit Urteilszustellung). Bei einem Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren beginnt das Schutzjahr mit der Bekanntgabe an den Versicherten. Bei einem Vergleich ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, bei einem Vergleich auf Widerruf der Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist maßgeblich.

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