Rz. 34

Abs. 6 regelt das Ende von Rentenleistungen beim Tod des Berechtigten entsprechend dem zuvor geltenden Recht (§ 631 RVO; amtliche Begründung zu § 73, vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 93). Verstirbt der Berechtigte, ist die Rente unabhängig vom Todestag bis zum Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. Kommt es aufgrund des Todes zur Gewährung von Hinterbliebenenrente, wird unabhängig der Tatsache, dass die Hinterbliebenenrente bereits ab dem Todestag zu leisten ist (§ 72 Abs. 2), die Rente ebenso bis zum Ablauf des Sterbemonats geleistet. Eine Überlappung der Ansprüche wird hierbei in Kauf genommen.

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