Rz. 31

Der Rentenbewilligungsbescheid kann mit einer auflösenden Bedingung versehen werden. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid. Deren Zulässigkeit ist in § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB X geregelt. Danach darf die Bewilligung mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Als materiell-rechtliche Grundlagen sind Regelungen des SGB VII heranzuziehen.

 

Rz. 32

Als Beispiele für auflösende Bedingungen werden genannt (Kranig, SGB VII, § 73 Rz. 44; Bereiter-Hahn-Mehrtens, SGB VII, § 73 Rz. 6.2):

  • Wegfall der gestützten Rente zum Zeitpunkt der Entziehung der stützenden Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4),
  • Wegfall des Erhöhungsanteils der Rente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder eines anderen in § 58 genannten Erwerbsersatzeinkommens,
  • Wegfall der Witwer- bzw. der Witwenrente bei Wiederheirat bei Witwer- und Witwenrente (§ 65 Abs. 1),
  • Wegfall der "großen" Witwer- bzw. Witwenrente § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, wenn der Rentenversicherungsträger durch Bescheid das Ende der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) oder der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) feststellt,
  • Wegfall der Waisenrente bei Abbruch der Berufsausbildung (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a).
 

Rz. 33

Aus den materiell-rechtlichen Regelungen des SGB VII lässt sich dann keine auflösende Bedingung ableiten, wenn der dort genannte Beendigungszeitpunkt aus der Sicht des Rentenempfängers nicht klar im Bewilligungsbescheid zeitlich bestimmbar festgelegt ist. In solchen Fällen ist eine Rentenentziehung durch Bescheid erforderlich.

 
Praxis-Beispiel
  • Wegfall der großen Witwer- bzw. Witwenrente bei Ende der Behinderung eines Kindes oder einer Waise (§ 65 Abs. 2 Nr. 3a, § 67 Abs. 3 Nr. 2d),
  • Wegfall der der großen Witwer- bzw. Witwenrente bei Ende der Erwerbsminderung bzw. der Erwerbsfähigkeit (§ 65 Abs. 2 Nr. 3a), wenn dies nicht durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt wurde,
  • Wegfall der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie, weil der fiktive Unterhaltsanspruch entfallen ist (§ 69 Abs. 1).

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