Rz. 16

Abs. 2 Satz 1 regelt den Zeitpunkt der Beendigung von Rentenzahlungen; er erfasst die bisher in § 623 Abs. 2 2. Alternative RVO (Entziehung der Rente) geregelten Fallgestaltungen. Die bisher in § 631 RVO geregelten Wegfalltatbestände werden im Wesentlichen durch die Befristungsregelung in Abs. 5 erfasst. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht mehr vor, weil z. B. das Ausmaß der Unfallfolgen auf ein nicht rentenberechtigendes Ausmaß abgesunken ist, wird die Rente bis zum Ablauf des Monats geleistet, in dem der Entziehungsbescheid dem Versicherten bekannt gegeben worden (wirksam geworden) ist (vgl. dazu Rz. 8 f.). Gleiches gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 für den Zeitpunkt des Wegfalls der Rente, wenn ein als verschollen geltender Versicherter noch lebt. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 sind dabei zu beachten.

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