Rz. 12

Ob eine wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich nach dem Vergleich des Unfallfolgezustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der Erstfeststellung mit dem Zustand zum Zeitpunkt der beabsichtigten Neufeststellung. Bei der Prüfung, ob eine Änderung der MdE vorliegt, ist als Vergleichsgutachten stets das Gutachten heranzuziehen, das der letzten bindenden Rentenfeststellung zugrunde lag.

 

Rz. 13

In der Zwischenzeit beigezogene Gutachten, die zu keiner Leistungsfeststellung bzw. zu einer Ablehnung einer Neufeststellung geführt haben, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt auch, wenn der Versicherte eine Herabsetzung oder Entziehung seiner Rente erfolgreich angefochten hat, sodass die Maßnahme aufgehoben wurde. Als Vergleichsgrundlage ist dann ebenfalls das der letzten Rentenfeststellung zugrunde liegende Gutachten heranzuziehen (BSG, Urteil v. 1.3.1963, 2 RU 114/61).

 

Rz. 14

Nur wenn durch das im gerichtlichen Verfahren beigezogene ärztliche Gutachten eine Neufeststellung von Folgen des Versicherungsfalls und der MdE erfolgt, ist dieses bei späterer Prüfung des Eintritts einer wesentlichen Änderung als Vergleichsgrundlage heranzuziehen (BSG, Urteil v. 28.4.1967, 2 RU 223/63).

 

Rz. 15

Ist eine vorläufige Entschädigung kraft Gesetzes zur Rente auf unbestimmte Zeit geworden (vgl. Komm. zu § 62), obwohl der Unfallversicherungsträger noch vorher ein ärztliches Gutachten eingeholt hat, ist das der letzten Feststellung der vorläufigen Entschädigung zugrunde liegende Gutachten als Vergleichsgrundlage heranzuziehen (BSG, Urteil v. 14.12.1967, 2 RU 174/65).

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