Rz. 13

Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung für versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Unternehmern im Versicherungsschutz gleichgestellte Personen. Der Unfallversicherungsträger (Vertreterversammlung) kann in der Satzung bestimmen, dass für diesen Personenkreis bei Eintritt eines Versicherungsfalls in den ersten 13 Wochen nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert (§ 46 Abs. 1), Rente ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Ist kein Verletztengeld zu zahlen, beginnt die Rente bei Vorliegen der Voraussetzungen aber spätestens nach Ablauf von 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt.

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