Rz. 11

Renten an Hinterbliebene werden gemäß Abs. 2 vom Todestag an gezahlt; sie haben Unterhaltsfunktion. Bezog der Versicherte zunächst wegen der Folgen eines Versicherungsfalls eine Rente und ist er später infolge des Versicherungsfalls gestorben, besteht unabhängig von der Tatsache, dass diese Rente bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte gestorben ist, geleistet wird (vgl. § 73 Abs. 6), ebenfalls ab dem Todestag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das gilt für Witwer- und Witwenrenten nach § 65 Abs. 1, Waisenrenten nach § 67 und Renten an Verwandte nach § 69 sowie Witwer- und Witwenbeihilfen nach § 71.

 

Rz. 12

Wird eine Hinterbliebenenrente auf Antrag gewährt (vgl. § 65 Abs. 5, § 66 Abs. 1), beginnt die Leistung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das betrifft Witwer- und Witwenrenten nach Wiederverheiratung oder nach Auflösung der Ehe gemäß 65 Abs. 5 und für Witwer- und Witwenrenten an frühere Ehegatten gemäß § 66.

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