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Sowohl bei späterem Eintritt der rentenberechtigenden MdE infolge einer Verschlimmerung oder wegen der Auswirkungen eines Folgeunfalls als auch bei Wiedergewährung einer entzogenen Rente beginnt der Anspruch auf Rente an dem Tag, der auf den Tag nach Eintritt der rentenberechtigenden MdE folgt. Hat der Versicherte auf die Rente verzichtet, so kann er gleichwohl später die Wiedergewährung beantragen (BSG, Urteil v. 31.5.1978, 2 RU 19/78). Die Rente ist in einem solchen Fall von dem Tag an zu gewähren, der auf den Antrag folgt. Der Versicherungsträger kann die Verjährungseinrede nach Maßgabe von § 45 SGB I erheben.

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