Rz. 6

Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Anspruch auf Verletztengeld (§ 45), beginnt die Rente an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (vgl. Abs. 1 Nr. 1). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte tatsächlich Verletztengeld bezogen hat (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 31/11 R). Der Anspruch auf Verletztengeld endet

  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit vgl. die Komm. zu § 45),
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative am letzten Tag einer medizinischen Behandlungsmaßnahme, die eine ganztägige Erwerbstätigkeit verhinderte,
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 am Tag vor Beginn des Übergangsgeldes wegen einer beruflichen Rehabilitation,
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 an dem Tag, an dem der Betreffende die Möglichkeit hat, eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen, und wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit (in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind,
  • gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V an dem Tag, an dem Anspruch auf eine der dort genannten Leistungen, z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt, also entsteht. Ein Rentenbezug vor Entstehung des Verletztengeldanspruchs steht folglich nicht entgegen (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 7/18 R),
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Beendigung der stationären Behandlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge