Rz. 31

Waisenrente wird gemäß Abs. 3 Nr. 2d gezahlt, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzungen werden dann als gegeben angesehen, wenn die Waise voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist. Voll erwerbsgemindert sind danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sowie diejenigen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung. Ferner sind diejenigen voll erwerbsgemindert, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

 

Rz. 32

Liegt danach volle Erwerbsminderung vor, so wird regelmäßig davon ausgegangen, dass diese dafür ursächlich ist, dass die Waise unterhaltsbedürftig ist. Die Unterhaltsbedürftigkeit muss indes als erste Voraussetzung festgestellt werden. Ist die Waise in der Lage, sich selbst zu unterhalten, z. B. weil ihr hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, entfällt der Waisenrentenanspruch auch dann, wenn die Behinderung vorliegt.

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