Rz. 6

Das Gesamtbild der Leistungen des verstorbenen Versicherten an den anspruchstellenden früheren Ehegatten muss die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Unterhaltszahlung handelte bzw. handeln sollte. Sie müssen im letzten Jahr vor dem Tode eindeutig auf bestimmte Zeitabschnitte bezogen werden können und eine lückenlose Unterhaltsleistung ergeben (BSG, Urteil v. 9.9.1982, 11 RA 52/81, BSGE 54 S. 100, FamRZ 1983 S. 59). Liegen die einzelnen Zahlungen bis zum Tod des Versicherten teils über, teils unter dem Mindestbetrag von 25 % des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe, so muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Versicherte, wäre er nicht verstorben, künftig Unterhalt im erforderlichen Mindestumfang geleistet hätte (BSG, Urteil v. 4.6.1975, 11 RA 76/74, BSGE 40 S. 37, SozR 2200 § 1265 Nr. 4). Ansonsten müssen die Unterhaltszahlungen im Jahresdurchschnitt des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten den Mindestsatz überschritten haben (BSG, Urteil v. 16.3.1977, 1 RA 93/76, BSGE 43 S. 221, SozR 2200 § 1265 Nr. 26).

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Leistungen mit Unterhaltscharakter

Zahlung der Miete für die geschiedene Ehefrau (BSG, Urteil v. 11.9.1980, 5 RJ 98/79); kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung (BSG, Urteil v. 24.11.1976, 1 RA 151/75, BSGE 43 S. 37); einmalige Zahlung oder mehrere Zahlungen für eine Anzahl von Monaten (BSG, Urteil v. 17.2.1970, 1 RA 241/68, SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO, NJW 1970 S. 1567); in einer Unterhaltsvereinbarung vorgesehene Abfindung, die über längere Zeit hinweg in monatlichen Zahlungsraten fällig ist (BSG, Urteil v. 24.10.1975, 5 RJ 84/75, SozR 2200 § 1265 Nr. 10). Ein Anspruch auf Leibrente begründet den Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann, wenn die Witwe nach dem Tode des Versicherten weiter die Leibrente erhält (BSG, Urteil v. 9.2.1978, 11 RA 42/77, BSGE 46 S. 16, SozR § 1265 Nr. 31). Es reicht jedoch aus, wenn der Unterhaltsanspruch bis zum Tode des Versicherten besteht. Ein Verzicht auf Unterhalt für die Zeit nach seinem Tode ist unschädlich (BSG, Urteil v. 21.6.2000, B 4 RA 66/99 R, HVBG-INFO 2001 S. 285, NJWE-FER 2000 S. 300).

Leistungen ohne Unterhaltscharakter

Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten steht fest, dass seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Anspruchstellerin infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen werde. Unter "naher Zukunft" ist ein Zeitraum von einem Jahr zu verstehen (BSG, Urteil v. 30.10.1985, 4a RJ 35/84). Aufwendungen für die Alterssicherung (BSG, Urteil v. 9.2.1978, 11 RA 14/77, BSGE 46 S. 11, SozR 2200 § 1265 Nr. 29); Leistungen für die Haushaltsführung und Hilfe im Geschäft (BSGE 19 S. 185, SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO); Entgelt für die Überlassung von Vermögenswerten, wenn die Unterhaltszahlung erst Jahre später nach dem Tod des Versicherten erfolgen sollte (BSG, Urteil v. 11.6.1974, 9 RV 212/73, BSGE 37 S. 287).

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