Rz. 5

Maßgeblich ist bei dieser Alternative allein die tatsächliche Unterhaltsleistung (nicht ein etwaiger Unterhaltsanspruch). An deren Stelle soll die Hinterbliebenenrente treten. Die Unterhaltsleistung kann eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung sein. Sie muss dazu bestimmt sein, ganz oder zu einem erheblichen Teil den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf des Empfängers zu sichern. Sie wird unabhängig von einer Gegenleistung erbracht (BSG, Urteil v. 21.6.1963, 12/4 RJ 170/60, BSGE 19 S. 185, SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO; Urteil v. 3.10.1979, 1 RA 53/78, SozR 2200 § 1265 Nr. 45; Urteil v. 25.6.1986, 4a RJ 23/85, HV-INFO 1986 S. 1549). Die Unterhaltsleistung muss mindestens 25 % des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ohne Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betragen (BSG, Urteil v. 4.6.1975, 11 RA 76/74, BSGE 40 S. 37, SozR 2200 § 1265 Nr. 4; Urteil v. 13.9.1990, 5 RJ 52/89, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4, NJW 1991 S. 2790).

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