Rz. 17

Die Witwe bzw. der Witwer muss erwerbsunfähig nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 SGB VI in der vor dem 31.12.2000 geltenden Fassung, oder berufsunfähig nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 in der vor dem 31.12.2000 geltenden Fassung sein und dieser Zustand muss vor dem 31.21.2000 eingetreten sein. Ferner erhält die Witwe bzw. der Witwer die erhöhte Rente, bei dem ab 1.1.2001 volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI vorliegt. Es muss allein der jeweilige Zustand der Erminderung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegen. Die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Rente nach den Vorschriften des SGB VI müssen nicht erfüllt sein. Die Witwe bzw. der Witwer muss nicht die jeweilige Rente aus der Rentenversicherung beziehen. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist bindend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge