Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch auf Leistungen haben. Daher haben etwaige Bescheide über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind, ihnen gegenüber keinerlei Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für Ablehnungs- als auch für Bewilligungsbescheide, mithin sowohl zugunsten als auch zulasten der Hinterbliebenen (BSG, Urteil v. 25.7.2001, B 8 KN 1/00 U R). Vielmehr ist von neuem zu prüfen, ob die nachfolgend benannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um einen materiell-rechtlich völlig selbständigen Anspruch (BSG, Urteil v. 12.11.1970, 5 RKnU 23/68). Während die (Lebzeiten-)Rente Lohnersatzfunktion hat, sollen die Hinterbliebenenrenten an Witwen und Waisen an die Stelle des Unterhaltsanspruchs treten, den diese Personen vor dem Tod des Versicherten hatten.

 

Rz. 4

Die einzelnen Hinterbliebenenleistungen werden in Abs. 1 Satz 1 lediglich aufgezählt. Die Einzelregelungen sind in den §§ 64 bis 71 normiert.

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