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Hat der Versicherungsfall zum Tod des Beamten geführt und besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 65 ff., gelten die vorstehenden Ausführungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle der Dienst- und Versorgungsbezüge des Beamten die Hinterbliebenenbezüge treten.

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