Rz. 7

Dass die Rente nur insoweit zu zahlen ist, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt, liegt darin begründet, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein soziales Schutzbedürfnis besteht. Denn der Beamte, der trotz seines außerdienstlichen Versicherungsfalls dienstfähig bleibt, erleidet hierdurch im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen, da ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist. Ein anderer Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit durch einen Versicherungsfall nicht unwesentlich gemindert ist, wird hingegen vielfach nur ein seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass die Kürzung des Rentenanspruchs dadurch gerechtfertigt ist. Dies führt i. d. R. nur dann zur Zahlung einer Rente aus der Unfallversicherung, wenn die Dienstbezüge niedrig sind und eine schwere körperliche Schädigung durch den Versicherungsfall vorliegt, die eine hohe Rente begründet. Nur bei Vorliegen derartiger Umstände ist ein soziales Schutzbedürfnis des Beamten gegeben (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.1978, 2 RU 87/76).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge