Rz. 5

Nach § 30 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur bei Dienstunfällen gewährt. Damit ist klargestellt, dass sich der Versicherungsfall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, aber während der aktiven Zeit als Beamter oder Berufssoldat ereignet haben muss. Ereignet sich der Versicherungsfall vor Aufnahme der Tätigkeit als Beamter oder Berufssoldat, ist die Vorschrift mithin nicht anzuwenden. Ruhestandsbeamte und Beurlaubte – auch bei Belassung ihrer Bezüge – fallen ebenfalls nicht unter diese Vorschrift (BSG, Urteil v. 27.3.1990, 2 RU 43/89). Die bloße Dienstunfähigkeit eines aktiven Beamten ist hingegen unschädlich.

 

Rz. 6

Der Beamte muss einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein solcher besteht, wenn der Beamte bei Eintritt des Versicherungsfalls einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Dabei kann es sich um eine versicherte ehrenamtliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Bei Berufskrankheiten kann die Feststellung des Versicherungsfalls während des laufenden Beamtenverhältnisses problematisch sein, weil die Schädigungsfolgen zeitlich nach Aufgabe der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten schädigenden Tätigkeit erstmalig während der Beamtentätigkeit auftreten können. Das BSG stellt in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ab, d. h. der Versicherungsfall ist nicht während des laufenden Beamtenverhältnisses eingetreten und § 61 findet keine Anwendung (BSG, Urteil v. 6.8.1986, 5a RKnU 4/85).

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